4.2. Auch für den (vorliegend strittigen) ehelichen (Verbrauchs-)Unterhalt gilt der vor der Trennung gelebte Lebensstandard als absolute Obergrenze des gebührenden Unterhalts (BGE 140 III 485 E. 3.3). Entsprechend kann methodisch vorab das Gesamteinkommen dem Gesamtbedarf der Familie vor der Trennung gegenübergestellt werden. Bevor ein allfälliger Überschuss verteilt wird, ist die für die massgebliche Zeit des Zusammenlebens ermittelte Sparquote in Abzug zu bringen. Der verbleibende, für die Lebenshaltungskosten aufgewendete Überschuss ist im Sinne der Grundregel nach grossen und kleinen Köpfen (vgl. E. 4.1 oben) zu verteilen.