anderweitig glaubhaft macht, dass er die Schuld nach wie vor tilgt (Entscheid der 5. Zivilkammer des Obergerichts ZSU.2024.112 vom 2. September 2024 E. 5.2). Soweit eine Sparquote während des ehelichen Zusammenlebens nachgewiesen ist (d.h. Mittel, welche naturgemäss nicht zur Lebensführung zur Verfügung gestanden haben bzw. nicht dazu verwendet wurden, und die auch nicht durch trennungsbedingte Mehrkosten, welche nicht durch einen zumutbaren Ausbau der Eigenversorgung aufgefangen werden können, aufge- -9-