Soweit nach allseitiger Deckung des familienrechtlichen Existenzminimums Ressourcen verbleiben (sog. Überschuss), kann der Barbedarf bzw. der hierfür zu verwendende Unterhaltsbeitrag durch Zuweisung eines Überschussanteils weiter erhöht werden (vgl. BGE 147 III 265 E. 7.2). Eine Schuldentilgung wird praxisgemäss berücksichtigt, wenn es sich (a) um eine vor Aufhebung des gemeinsamen Haushalts eingegangene und (b) bereits damals (nachweislich) abbezahlte Schuld handelt, (c) deren Wert beiden Ehegatten weiterhin dient oder bereits gemeinsam verbraucht worden ist, und (d) wenn der Schuldner belegt resp.