Bei dieser werden der Bedarf der von der Unterhaltsberechnung betroffenen Personen ermittelt und deren (tatsächlichen oder hypothetisch erzielbaren) Einkünften gegenübergestellt sowie allfällige Überschüsse verteilt (vgl. BGE 147 III 293, 147 III 308, 147 III 265). Soweit es die finanziellen Mittel zulassen, ist der gebührende Unterhalt zwingend auf das sog. familienrechtliche Existenzminimum - wozu "typischerweise" die Steuern, ferner eine (über die im betreibungsrechtlichen Grundbetrag inbegriffenen Auslagen für Telecom / Mobiliarversicherung [vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_745/2022 vom 31. Januar 2023 E. 3.3] hinausgehende) Kommunikations- und Versicherungspau-