Art. 221 ZPO). -8- In ihren Rechtsbegehren stellte die Klägerin in erster Instanz zwar keine bezifferten Anträge (Prozessgeschichte Ziff. 1.1, 1.3 und 1.4). Aus der Begründung ihres Gesuchs ergibt sich aber ein geforderter Ehegattenunterhalt von Fr. 8'700.00 (act. 7), wobei die Klägerin diesen Betrag an der Verhandlung im Parteivortrag bis Dezember 2024 auf Fr. 10'000.00 erhöht und ab Januar 2025 auf Fr. 7'500.00 reduziert hat (act. 118 f.). Das Bezifferungserfordernis war damit erfüllt, weshalb die Vorinstanz auf das Begehren der Klägerin im Unterhaltspunkt zurecht eingetreten ist.