"Alle weiteren geltend gemachten Kostenpunkte" (und damit auch diejenigen im Zusammenhang mit der Ferienwohnung) wurden mit Verweis auf BGE 147 III 265 E. 7.2 nicht berücksichtigt, da sie weder zum betreibungsrechtlichen noch zum familienrechtlichen Existenzminimum gehörten. Aus der Gegenüberstellung der Einkommen mit den familienrechtlichen Existenzminima resultierte ein Gesamtüberschuss von Fr. 11'529.07, welchen die Vorinstanz den Parteien je zur Hälfte mit Fr. 5'764.54 zuwies. Daraus ergab sich für die Klägerin ein Unterhaltsanspruch von Fr. 7'130.00 (Fr. 5'764.54 zzgl. Manko Fr. 1'361.88) (angefochtener Entscheid, E. 6.4.3 und E. 6.5).