_ (da wertvermehrend), das Darlehen für die Ferienwohnung (da es sich bei einer Ferienwohnung nicht um ein Objekt des notwendigen Lebensunterhalts handle) sowie die zahnärztlichen Behandlungskosten (da nicht dargelegt wurde, inwiefern die Behandlungskosten zwingend notwendig wären) berücksichtigte die Vorinstanz nicht im Bedarf des Beklagten. "Alle weiteren geltend gemachten Kostenpunkte" (und damit auch diejenigen im Zusammenhang mit der Ferienwohnung) wurden mit Verweis auf BGE 147 III 265 E. 7.2 nicht berücksichtigt, da sie weder zum betreibungsrechtlichen noch zum familienrechtlichen Existenzminimum gehörten.