Fr. 1'759.00) und beim Beklagten auf Fr. 9'089.05 (Grundbetrag Fr. 1'200.00, Wohnkosten Fr. 2'250.00, KVG/VVG Fr. 533.70, auswärtige Verpflegung Fr. 100.00, geschätzte Steuern Fr. 3'257.00, Unterhalt E._____ Fr. 1'748.35) festgelegt. Die Amortisationen für die eheliche Liegenschaft und die Ferienwohnung in U._____ (da wertvermehrend), das Darlehen für die Ferienwohnung (da es sich bei einer Ferienwohnung nicht um ein Objekt des notwendigen Lebensunterhalts handle) sowie die zahnärztlichen Behandlungskosten (da nicht dargelegt wurde, inwiefern die Behandlungskosten zwingend notwendig wären) berücksichtigte die Vorinstanz nicht im Bedarf des Beklagten.