3. 3.1. Die Vorinstanz ermittelte den strittigen Ehegattenunterhalt ab 1. Juni 2024 nach der zweistufigen Methode. Bei der Klägerin ging sie von einem Einkommen von (gerundet) Fr. 4'550.00 (hypothetisches Einkommen per 1. Juli 2024 Fr. 4'000.00, Mietertrag […] Fr. 550.00) und beim Beklagten von einem solchen von Fr. 21'980.00 (Nettolohn Fr. 8'916.90, Bonus Fr. 7'640.00, Dividende Fr. 3'333.30, Mietertrag Fr. 2'090.00) aus. Das familienrechtliche Existenzminimum wurde bei der Klägerin auf Fr. 5'911.88 (Grundbetrag Fr. 1'200.00, Wohnkosten Fr. 2'243.38, KVG/VVG Fr. 609.50, auswärtige Verpflegung Fr. 100.00, geschätzte Steuern -7-