Einnahmen würden (auch in absehbarer Zeit) keine mehr generiert (Berufung, S. 3). Die Klägerin wendet in ihrer Berufungsantwort (S. 4) allerdings zurecht ein, dass der Beklagte seine Behauptung nicht näher substantiiert hat und es sich dabei ohnehin um ein unzulässiges Novum (E. 1.1 oben) handelt, das nicht berücksichtigt werden kann. Die Berufung des Beklagten ist damit auch abzuweisen, soweit er damit die Aufhebung der Dispositiv-Ziffer 2.3 des angefochtenen Entscheids verlangt.