15) Behauptung. Die Ausführungen der Klägerin, wonach sie bei ihrer Tochter Unterschlupf gefunden hat und auf den Auszug des Beklagten aus der ehelichen Liegenschaft wartet (Berufungsantwort, S. 4 f.), sind nachvollziehbar und glaubhaft. Zusammenfassend ist der Vorinstanz bei der Zuweisung der ehelichen Liegenschaft an die Klägerin weder eine unrichtige Sachverhaltsfeststellung noch eine falsche Rechtsanwendung vorzuwerfen. Dies führt zur Abweisung der Berufung des Beklagten in diesem Punkt.