sollte, den Unterhalt der Liegenschaft zu besorgen. In erster Instanz hatte er bloss behauptet, die Klägerin könne "beispielsweise" den Mähroboter und die Entsalzungsanlage nicht bedienen, und sie vergesse Fenster oder Türen zu schliessen oder lasse Kerzen unbeaufsichtigt brennen (act. 25) und sie zeige "allgemein einen nicht sorgfältigen Umgang" (act. 76). Das Vorbringen des Beklagten, wonach die Klägerin nach seinem "Wissensstand" eine eigene Wohnung gesucht und gefunden und sie damit kein Zuweisungsinteresse habe (Berufung, S. 5), erschöpft sich ebenfalls in einer blossen, unsubstantiierten und bestrittenen (Berufungsantwort, Rz. 15) Behauptung.