Die vorinstanzlichen Ausführungen, wonach der Beklagte aufgrund seiner finanziellen Verhältnisse und seiner Kontakte bessere Chancen auf dem Wohnungsmarkt habe, blieben ebenfalls unwidersprochen. Es mag allenfalls zutreffen, dass der Beklagte der Klägerin bei der Wohnungssuche helfen könnte; dieses Vorbringen ist allerdings nicht stichhaltig, zumal sich eine entsprechende Anordnung als nicht vollstreckbar erweisen würde.