Der Beklagte bestreitet nicht, dass keine der Parteien die Wohnung für berufliche Zwecke oder wegen gesundheitlicher Bedürfnisse benötigt. Er behauptet auch nicht, dass die Vorinstanz die Zuteilungspräferenzen der beiden volljährigen Töchter zu Unrecht als irrelevant erachtet und den "potentiell anstehenden Verkauf oder den Auszug eines Ehegatten" aus der Liegenschaft nicht berücksichtigt hat. Die vorinstanzlichen Ausführungen, wonach der Beklagte aufgrund seiner finanziellen Verhältnisse und seiner Kontakte bessere Chancen auf dem Wohnungsmarkt habe, blieben ebenfalls unwidersprochen.