2.2. Die Vorinstanz hat die bei der Zuweisung der ehelichen Liegenschaft an einen Ehegatten (Art. 176 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB) zu berücksichtigenden Kriterien zutreffend (BGE 120 II 3 f. E. 2c und d) dargelegt (angefochtener Entscheid, E. 5.3). Es kann darauf verwiesen werden. Die Vorinstanz ist im Rahmen ihres Ermessensentscheids zum Schluss gekommen, dass dem Beklagten der Auszug aus der ehelichen Liegenschaft eher zumutbar ist als der Klägerin (vgl. E. 2.1 oben). Der Beklagte bestreitet nicht, dass keine der Parteien die Wohnung für berufliche Zwecke oder wegen gesundheitlicher Bedürfnisse benötigt.