Daher sei dem Beklagten ein Auszug eher zuzumuten. Durch die besseren finanziellen Mittel stünden ihm mehr Wohnungen zur Verfügung, und sie erhöhten die Chance einer Wohnungszusage. Darüber hinaus habe er als […] und […] die besseren Kontakte, welche ihm zu einer Wohnung verhelfen könnten. Der Beklagte beharrt auf der Zuweisung der ehelichen Liegenschaft an ihn. Die Vorinstanz habe das Kriterium, welcher Ehegatte eher die Möglichkeit habe, den Liegenschaftsunterhalt (Heizung, Pool, Rasenmäher usw.) persönlich zu besorgen, nicht berücksichtigt. Sein Netzwerk könne er auch für die Klägerin einsetzen. Die Klägerin habe kein Interesse, in der ehelichen Wohnung zu bleiben.