[…] betreibe, ändere nichts daran. E._____ sei zwar noch in Ausbildung und habe Anspruch auf Unterstützung. Diese sei aber nur finanzieller Natur. Ebenfalls nicht zu berücksichtigen seien die Fähigkeit eines Ehegatten, die Liegenschaft ordentlich zu bewirtschaften, deren potenziell anstehender Verkauf oder der Auszug eines Ehegatten. Der Beklagte habe ein hohes regelmässiges Einkommen. Die Klägerin arbeite seit mehreren Jahren nicht mehr, und es sei nur ein hypothetisches Einkommen von Fr. 3'000.00 – Fr. 4'000.00 zu erwarten. Daher sei dem Beklagten ein Auszug eher zuzumuten.