2. 2.1. Die Vorinstanz wies die eheliche Liegenschaft der Klägerin zur Benützung zu. Keine der Parteien habe geltend gemacht, die Wohnung für Berufszwecke oder wegen gesundheitlicher Bedürfnisse zu benötigen. Betreffend Kinder habe der Beklagte vorgebracht, dass die gemeinsame Tochter E._____ (sie wolle nach ihrem 6. Semester an der Universität S._____ wieder in die Liegenschaft zurückkehren) und die Tochter C._____ der Klägerin bevorzugen würden, wenn er die Liegenschaft bewohnen würde. Diese Wünsche seien irrelevant. C._____ sei erwachsen, wohne nicht in der Liegenschaft und benötige auch keine Unterstützung.