1. 1.1. Gegen den angefochtenen Entscheid ist die Berufung gegeben (Art. 308 Abs. 1 lit. b ZPO), mit welcher beim Obergericht (§ 10 lit. c EG ZPO) die unrichtige Rechtsanwendung und die unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden können (Art. 310 ZPO). Abgesehen von offensichtlichen Mängeln beschränkt sich das Obergericht auf die Beurteilung der Beanstandungen, welche die Parteien in Berufung und Berufungsantwort (Art. 311 Abs. 1, Art. 312 Abs. 1 ZPO) fristgerecht gegen das erstinstanzliche Urteil erheben (BGE 144 III 394 E. 4.1.4). Sind keine Kinderbelange strittig resp. gelangt nicht die Erforschungsmaxime gemäss Art. 296 Abs. 1 ZPO zur Anwendung (vgl. Art.