2. 2.1. Mit fristgerecht gegen den ihm am 21. August 2024 in begründeter Ausfertigung zugestellten Entscheid erhobener Berufung vom 2. September 2024 beantragt der Beklagte, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, folgende Neufassung der Dispositiv-Ziffern 2 bis 4: "2. [recte: 2.1] Die eheliche Wohnung […] wird per sofort […] dem [recte] Beklagten zur ausschliesslichen Benützung zugewiesen. 2.2. Der [recte] Beklagte wird verpflichtet, sämtliche Kosten (Ausnahme: Amortisationen) im Zusammenhang mit der [ehelichen Liegenschaft] zu bezahlen. (2.3 Aufgehoben)