1.4. An der Verhandlung vom 24. Mai 2024 vor dem Gerichtspräsidium Q._____ wurden die Parteien befragt sowie die Parteivorträge erstattet. Die Klägerin stellte zusätzliche, für das Berufungsverfahren irrelevante Begehren. Gleichentags erkannte das Bezirksgericht Q._____, Präsidium des Familiengerichts, u.a.: "2. 2.1. Die eheliche Wohnung […] wird ab 1. Juli 2024 […] der Gesuchstellerin zur ausschliesslichen Benützung zugewiesen. 2.2. Die Gesuchstellerin wird verpflichtet, sämtliche Kosten im Zusammenhang mit der [ehelichen Liegenschaft] zu bezahlen.