1.2. Mit Stellungnahme vom 10. Oktober 2023 beantragte der Beklagte u.a. die Zuweisung der ehelichen Liegenschaft an ihn und dass festzustellen sei, dass er bereit sei, der Klägerin, unter Vorbehalt des Beweisergebnisses, monatlich maximal Fr. 2'600.00 Unterhalt zu bezahlen. 1.3. Mit Replik vom 6. November 2023 hielt die Klägerin an ihren Gesuchsbegehren fest. Mit Duplik vom 3. Januar 2024 beantragte der Beklagte u.a. neu, es sei festzustellen, dass sich die Parteien keinen Unterhalt schulden.