Obergericht Zivilgericht, 5. Kammer ZSU.2024.200 (SF.2023.73) Art. 15 Entscheid vom 13. März 2025 Besetzung Oberrichter Holliger, Präsident Oberrichter Lindner Oberrichterin Merkofer Gerichtsschreiber Hess Klägerin A._____, […] vertreten durch Rechtsanwalt Patrick M. Hoch, […] Beklagter B._____, […] vertreten durch Rechtsanwältin Beatrice Müller, […] Gegenstand Eheschutz -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. 1.1. Mit Eheschutzgesuch vom 11. August 2023 beantragte die Klägerin beim Gerichtspräsidium Q._____ u.a., es sei ihr für die Dauer der Trennung die eheliche Wohnung an der […] in R._____ zuzuweisen und es sei der Beklagte zu verpflichten, ihr "angemessene Unterhaltsbeiträge" zu bezahlen sowie die Hälfte der ab Trennung anlaufenden Einnahmen des den Parteien je zur Hälfte gehörenden Grundstücks am […] in Q._____ weiterzuleiten. 1.2. Mit Stellungnahme vom 10. Oktober 2023 beantragte der Beklagte u.a. die Zuweisung der ehelichen Liegenschaft an ihn und dass festzustellen sei, dass er bereit sei, der Klägerin, unter Vorbehalt des Beweisergebnisses, monatlich maximal Fr. 2'600.00 Unterhalt zu bezahlen. 1.3. Mit Replik vom 6. November 2023 hielt die Klägerin an ihren Gesuchsbe- gehren fest. Mit Duplik vom 3. Januar 2024 beantragte der Beklagte u.a. neu, es sei festzustellen, dass sich die Parteien keinen Unterhalt schulden. 1.4. An der Verhandlung vom 24. Mai 2024 vor dem Gerichtspräsidium Q._____ wurden die Parteien befragt sowie die Parteivorträge erstattet. Die Klägerin stellte zusätzliche, für das Berufungsverfahren irrelevante Begehren. Glei- chentags erkannte das Bezirksgericht Q._____, Präsidium des Familienge- richts, u.a.: "2. 2.1. Die eheliche Wohnung […] wird ab 1. Juli 2024 […] der Gesuchstellerin zur ausschliesslichen Benützung zugewiesen. 2.2. Die Gesuchstellerin wird verpflichtet, sämtliche Kosten im Zusammenhang mit der [ehelichen Liegenschaft] zu bezahlen. 2.3. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, ab 1. Juli 2024 sämtliche Einnahmen aus dem […] von C._____ an die Gesuchstellerin weiterzuleiten. 3. Der Gesuchgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin an den persönli- chen Unterhalt […] ab 1. Juni 2024 monatlich […] je Fr. 7'130.00 zu be- zahlen. -3- 4. Bei der Berechnung der Unterhaltsbeiträge wurde von folgenden Einkom- men […] ausgegangen: - Gesuchstellerin: monatl. Nettoeinkommen: Fr. 4'550.00 (hypothetisches Einkommen ab 1. Juli 2024, Mietzinseinnahmen D._____) - Gesuchsgegner: monatl. Nettoeinkommen: Fr. 21'980.00 (Nettolohn, Dividenden, Verrechnungssteuer, Bonus, Mietzinseinnahmen Laden und Parkplätze)" 2. 2.1. Mit fristgerecht gegen den ihm am 21. August 2024 in begründeter Ausfer- tigung zugestellten Entscheid erhobener Berufung vom 2. September 2024 beantragt der Beklagte, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, folgende Neufassung der Dispositiv-Ziffern 2 bis 4: "2. [recte: 2.1] Die eheliche Wohnung […] wird per sofort […] dem [recte] Beklagten zur ausschliesslichen Benützung zugewiesen. 2.2. Der [recte] Beklagte wird verpflichtet, sämtliche Kosten (Ausnahme: Amor- tisationen) im Zusammenhang mit der [ehelichen Liegenschaft] zu bezah- len. (2.3 Aufgehoben) 3. Der [recte] Beklagte wird verpflichtet, der [recte] Klägerin an den persönli- chen Unterhalt […] ab 1. Juni 2024 monatlich […] je CHF 2'600.00 zu be- zahlen. 4. Bei der Berechnung der Unterhaltsbeiträge wurde von folgenden Einkom- men […] ausgegangen: - [recte] Klägerin: monatl. Nettoeinkommen CHF 4'000.00 (hypothetisch ab 1. Juli 2024) - [recte] Beklagter: monatl. Nettoeinkommen CHF 17'465.00 (Nettolohn, Bonus, Mietzinseinnahmen Laden und Parkplätze) 2.2. Mit Berufungsantwort vom 14. Oktober 2024 beantragt die Klägerin die kos- tenfällige Abweisung der Berufung, unter Kosten- und Entschädigungsfol- gen, soweit darauf einzutreten sei. -4- Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gegen den angefochtenen Entscheid ist die Berufung gegeben (Art. 308 Abs. 1 lit. b ZPO), mit welcher beim Obergericht (§ 10 lit. c EG ZPO) die unrichtige Rechtsanwendung und die unrichtige Feststellung des Sachver- halts geltend gemacht werden können (Art. 310 ZPO). Abgesehen von of- fensichtlichen Mängeln beschränkt sich das Obergericht auf die Beurteilung der Beanstandungen, welche die Parteien in Berufung und Berufungsant- wort (Art. 311 Abs. 1, Art. 312 Abs. 1 ZPO) fristgerecht gegen das erstin- stanzliche Urteil erheben (BGE 144 III 394 E. 4.1.4). Sind keine Kinderbe- lange strittig resp. gelangt nicht die Erforschungsmaxime gemäss Art. 296 Abs. 1 ZPO zur Anwendung (vgl. Art. 317 Abs. 1bis e contrario i.V.m. Art. 407f ZPO; BGE 144 III 349 E. 4.2.1), ist das Vorbringen neuer Tatsa- chen und Beweismittel nur im Rahmen von Art. 317 Abs. 1 ZPO möglich, d.h. wer Neuerungen geltend macht, hat die Gründe detailliert darzulegen, weshalb die Tatsache oder das Beweismittel nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnte (vgl. BGE 143 III 43 E. 4.1; Urteil des Bundes- gerichts 5A_430/2023 vom 16. Februar 2024 E. 3.1; HILBER/REETZ, in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO-Komm.], 4. Aufl. 2025, N. 34 zu Art. 317 ZPO). 1.2. Trotz Geltung der Untersuchungsmaxime (Art. 272 ZPO) müssen die Par- teien das Gericht über den Sachverhalt orientieren und ihm die verfügbaren Beweismittel nennen (BGE 128 III 411 E. 3.2.1; Urteil des Bundesge- richts 5A_936/2022 vom 8. November 2023 E. 5.1.2). Bleiben prozessrele- vante Tatsachen beweislos, unterliegt diejenige Partei welche die Beweis- last trägt (GEHRI, in: Basler Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozess- ordnung, 4. Aufl. 2025, N. 17 zu Art. 55 ZPO). Im summarischen Ehe- schutzverfahren gilt das Beweismass der Glaubhaftmachung (Urteil des Bundesgerichts 5A_297/2016 vom 2. Mai 2017 E. 2.2), was mehr als Be- haupten bedeutet (BGE 120 II 398). 2. 2.1. Die Vorinstanz wies die eheliche Liegenschaft der Klägerin zur Benützung zu. Keine der Parteien habe geltend gemacht, die Wohnung für Berufszwe- cke oder wegen gesundheitlicher Bedürfnisse zu benötigen. Betreffend Kin- der habe der Beklagte vorgebracht, dass die gemeinsame Tochter E._____ (sie wolle nach ihrem 6. Semester an der Universität S._____ wieder in die Liegenschaft zurückkehren) und die Tochter C._____ der Klägerin bevor- zugen würden, wenn er die Liegenschaft bewohnen würde. Diese Wünsche seien irrelevant. C._____ sei erwachsen, wohne nicht in der Liegenschaft und benötige auch keine Unterstützung. Dass sie in der Liegenschaft einen -5- […] betreibe, ändere nichts daran. E._____ sei zwar noch in Ausbildung und habe Anspruch auf Unterstützung. Diese sei aber nur finanzieller Natur. Ebenfalls nicht zu berücksichtigen seien die Fähigkeit eines Ehegatten, die Liegenschaft ordentlich zu bewirtschaften, deren potenziell anstehender Verkauf oder der Auszug eines Ehegatten. Der Beklagte habe ein hohes regelmässiges Einkommen. Die Klägerin arbeite seit mehreren Jahren nicht mehr, und es sei nur ein hypothetisches Einkommen von Fr. 3'000.00 – Fr. 4'000.00 zu erwarten. Daher sei dem Beklagten ein Aus- zug eher zuzumuten. Durch die besseren finanziellen Mittel stünden ihm mehr Wohnungen zur Verfügung, und sie erhöhten die Chance einer Wohnungszusage. Darüber hinaus habe er als […] und […] die besseren Kontakte, welche ihm zu einer Wohnung verhelfen könnten. Der Beklagte beharrt auf der Zuweisung der ehelichen Liegenschaft an ihn. Die Vorinstanz habe das Kriterium, welcher Ehegatte eher die Möglichkeit habe, den Liegenschaftsunterhalt (Heizung, Pool, Rasenmäher usw.) per- sönlich zu besorgen, nicht berücksichtigt. Sein Netzwerk könne er auch für die Klägerin einsetzen. Die Klägerin habe kein Interesse, in der ehelichen Wohnung zu bleiben. Obwohl der angefochtene Entscheid vollstreckbar sei, sei sie nicht in die Liegenschaft zurück gezogen. Nach seinem Wis- sensstand habe sie eine eigene Wohnung bezogen (Berufung, S. 4 f.). 2.2. Die Vorinstanz hat die bei der Zuweisung der ehelichen Liegenschaft an einen Ehegatten (Art. 176 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB) zu berücksichtigenden Krite- rien zutreffend (BGE 120 II 3 f. E. 2c und d) dargelegt (angefochtener Ent- scheid, E. 5.3). Es kann darauf verwiesen werden. Die Vorinstanz ist im Rahmen ihres Ermessensentscheids zum Schluss gekommen, dass dem Beklagten der Auszug aus der ehelichen Liegenschaft eher zumutbar ist als der Klägerin (vgl. E. 2.1 oben). Der Beklagte bestreitet nicht, dass keine der Parteien die Wohnung für berufliche Zwecke oder wegen gesundheitli- cher Bedürfnisse benötigt. Er behauptet auch nicht, dass die Vorinstanz die Zuteilungspräferenzen der beiden volljährigen Töchter zu Unrecht als irre- levant erachtet und den "potentiell anstehenden Verkauf oder den Auszug eines Ehegatten" aus der Liegenschaft nicht berücksichtigt hat. Die vorinstanzlichen Ausführungen, wonach der Beklagte aufgrund seiner fi- nanziellen Verhältnisse und seiner Kontakte bessere Chancen auf dem Wohnungsmarkt habe, blieben ebenfalls unwidersprochen. Es mag allen- falls zutreffen, dass der Beklagte der Klägerin bei der Wohnungssuche hel- fen könnte; dieses Vorbringen ist allerdings nicht stichhaltig, zumal sich eine entsprechende Anordnung als nicht vollstreckbar erweisen würde. So- weit der Beklagte der Vorinstanz vorwirft, sie habe das Kriterium, welcher Ehegatte eher die Möglichkeit habe, den Liegenschaftsunterhalt persönlich zu besorgen, nicht berücksichtigt, ist ihm entgegenzuhalten, dass er es diesbezüglich bei reinen, von der Klägerin bestrittenen Behauptungen be- lässt. Weder in erster Instanz noch in der Berufung hat der Beklagte auch nur ansatzweise substantiiert, inwiefern die Klägerin nicht in der Lage sein -6- sollte, den Unterhalt der Liegenschaft zu besorgen. In erster Instanz hatte er bloss behauptet, die Klägerin könne "beispielsweise" den Mähroboter und die Entsalzungsanlage nicht bedienen, und sie vergesse Fenster oder Türen zu schliessen oder lasse Kerzen unbeaufsichtigt brennen (act. 25) und sie zeige "allgemein einen nicht sorgfältigen Umgang" (act. 76). Das Vorbringen des Beklagten, wonach die Klägerin nach seinem "Wissens- stand" eine eigene Wohnung gesucht und gefunden und sie damit kein Zu- weisungsinteresse habe (Berufung, S. 5), erschöpft sich ebenfalls in einer blossen, unsubstantiierten und bestrittenen (Berufungsantwort, Rz. 15) Be- hauptung. Die Ausführungen der Klägerin, wonach sie bei ihrer Tochter Un- terschlupf gefunden hat und auf den Auszug des Beklagten aus der eheli- chen Liegenschaft wartet (Berufungsantwort, S. 4 f.), sind nachvollziehbar und glaubhaft. Zusammenfassend ist der Vorinstanz bei der Zuweisung der ehelichen Liegenschaft an die Klägerin weder eine unrichtige Sachverhalts- feststellung noch eine falsche Rechtsanwendung vorzuwerfen. Dies führt zur Abweisung der Berufung des Beklagten in diesem Punkt. 2.3. Der Klägerin wurde als Einkommen u.a. der Mietertrag des von ihrer Toch- ter C._____ in der ihr zugeteilten ehelichen Liegenschaft geführten […] angerechnet (E. 3.1 unten). Damit einhergehend verpflichtete die Vorinstanz den Beklagten in Dispositiv-Ziffer 2.3, der Klägerin ab 1. Juli 2024 sämtliche Einnahmen aus dem […] weiterzuleiten. Der Beklagte verlangt die Aufhebung dieser Bestimmung, weil sie sich "erledigt" habe (damit macht er sinngemäss ein um Fr. 550.00 tieferes Einkommen der Klägerin geltend; vgl. E. 3.1 unten). C._____ sei ausgewandert und führe in den Räumlichkeiten keinen […] mehr; Einnahmen würden (auch in absehbarer Zeit) keine mehr generiert (Berufung, S. 3). Die Klägerin wendet in ihrer Berufungsantwort (S. 4) allerdings zurecht ein, dass der Beklagte seine Behauptung nicht näher substantiiert hat und es sich dabei ohnehin um ein unzulässiges Novum (E. 1.1 oben) handelt, das nicht be- rücksichtigt werden kann. Die Berufung des Beklagten ist damit auch ab- zuweisen, soweit er damit die Aufhebung der Dispositiv-Ziffer 2.3 des an- gefochtenen Entscheids verlangt. 3. 3.1. Die Vorinstanz ermittelte den strittigen Ehegattenunterhalt ab 1. Juni 2024 nach der zweistufigen Methode. Bei der Klägerin ging sie von einem Ein- kommen von (gerundet) Fr. 4'550.00 (hypothetisches Einkommen per 1. Juli 2024 Fr. 4'000.00, Mietertrag […] Fr. 550.00) und beim Beklagten von einem solchen von Fr. 21'980.00 (Nettolohn Fr. 8'916.90, Bonus Fr. 7'640.00, Dividende Fr. 3'333.30, Mietertrag Fr. 2'090.00) aus. Das fa- milienrechtliche Existenzminimum wurde bei der Klägerin auf Fr. 5'911.88 (Grundbetrag Fr. 1'200.00, Wohnkosten Fr. 2'243.38, KVG/VVG Fr. 609.50, auswärtige Verpflegung Fr. 100.00, geschätzte Steuern -7- Fr. 1'759.00) und beim Beklagten auf Fr. 9'089.05 (Grundbetrag Fr. 1'200.00, Wohnkosten Fr. 2'250.00, KVG/VVG Fr. 533.70, auswärtige Verpflegung Fr. 100.00, geschätzte Steuern Fr. 3'257.00, Unterhalt E._____ Fr. 1'748.35) festgelegt. Die Amortisationen für die eheliche Liegenschaft und die Ferienwohnung in U._____ (da wertvermehrend), das Darlehen für die Ferienwohnung (da es sich bei einer Ferienwohnung nicht um ein Objekt des notwendigen Lebensunterhalts handle) sowie die zahnärztlichen Behandlungskosten (da nicht dargelegt wurde, inwiefern die Behandlungskosten zwingend notwendig wären) berücksichtigte die Vorinstanz nicht im Bedarf des Beklagten. "Alle weiteren geltend gemachten Kostenpunkte" (und damit auch diejenigen im Zusammenhang mit der Ferienwohnung) wurden mit Verweis auf BGE 147 III 265 E. 7.2 nicht berücksichtigt, da sie weder zum betreibungsrechtlichen noch zum familienrechtlichen Existenzminimum gehörten. Aus der Gegenüber- stellung der Einkommen mit den familienrechtlichen Existenzminima resul- tierte ein Gesamtüberschuss von Fr. 11'529.07, welchen die Vorinstanz den Parteien je zur Hälfte mit Fr. 5'764.54 zuwies. Daraus ergab sich für die Klägerin ein Unterhaltsanspruch von Fr. 7'130.00 (Fr. 5'764.54 zzgl. Manko Fr. 1'361.88) (angefochtener Entscheid, E. 6.4.3 und E. 6.5). 3.2. Das Gericht tritt auf eine Klage oder auf ein Gesuch ein, sofern die Pro- zessvoraussetzungen (Art. 59 ZPO) erfüllt sind. Das Fehlen einer Prozess- voraussetzung ist auch im Rechtsmittelverfahren zu berücksichtigen (DO- MEJ, in: Kurzkommentar ZPO, 3. Aufl. 2021, N. 2 zu Art. 60 ZPO; GEHRI, a.a.O., N. 4 zu Art. 60 ZPO; vgl. dazu auch ZÜRCHER, in: ZPO-Komm., a.a.O., N. 11a zu Art. 60 ZPO; Urteil des Bundesgerichts 4A_229/2017 vom 7. Dezember 2017 E. 3). Das Erfordernis eines korrekt formulierten Rechts- begehrens gilt als (ungeschriebene) Prozess(entstehungs)voraussetzung (BRUNNER, Das Rechtsbegehren im Zivilprozess, 2024, N. 515 f. und 521; BGE 148 III 324 ff. E. 2 f. und 3.7; vgl. auch ZÜRCHER, a.a.O., N. 59 zu Art. 59 ZPO unter Hinweis auf Art. 221 ZPO). Auf Geldzahlung gerichtete Rechtsbegehren (Art. 221 lit. b ZPO i.V.m. Art. 84 Abs. 1 ZPO) müssen ge- hörig beziffert werden. Werden unbezifferte Rechtsbegehren gestellt, ist diesbezüglich (jedenfalls bei anwaltlich vertretenen Parteien) auf das Be- gehren nicht einzutreten, ohne dass der klagenden Partei eine Nachfrist (Art. 132 Abs. 1 und 2 ZPO) einzuräumen wäre (vgl. BGE 148 III 329 E. 4). Auf eine Eingabe mit formell mangelhaften Rechtsbegehren kann aus- nahmsweise eingetreten werden, wenn sich aus der Begründung, allenfalls in Verbindung mit dem angefochtenen Entscheid, zweifelsfrei ergibt, was in der Sache verlangt wird. Rechtsbegehren sind im Lichte der Begründung nach Treu und Glauben auszulegen (BGE 137 III 617 E. 4.2 bis 4.4, E. 6.2; BRUNNER, a.a.O., N. 500; LEUENBERGER, in: ZPO-Komm., a.a.O., N. 38 zu Art. 221 ZPO). -8- In ihren Rechtsbegehren stellte die Klägerin in erster Instanz zwar keine bezifferten Anträge (Prozessgeschichte Ziff. 1.1, 1.3 und 1.4). Aus der Be- gründung ihres Gesuchs ergibt sich aber ein geforderter Ehegattenunter- halt von Fr. 8'700.00 (act. 7), wobei die Klägerin diesen Betrag an der Ver- handlung im Parteivortrag bis Dezember 2024 auf Fr. 10'000.00 erhöht und ab Januar 2025 auf Fr. 7'500.00 reduziert hat (act. 118 f.). Das Beziffe- rungserfordernis war damit erfüllt, weshalb die Vorinstanz auf das Begeh- ren der Klägerin im Unterhaltspunkt zurecht eingetreten ist. Mit Zuspre- chung eines Unterhaltsbetrages von Fr. 7'130.00 wurde die Dispositions- maxime (Art. 58 ZPO) gewahrt. 4. 4.1. Nach der aktuellen Rechtsprechung des Bundesgerichts ist in allen Unter- haltsstreitigkeiten grundsätzlich die zweistufige Methode der Unterhaltsbe- rechnung zur Anwendung zu bringen. Bei dieser werden der Bedarf der von der Unterhaltsberechnung betroffenen Personen ermittelt und deren (tat- sächlichen oder hypothetisch erzielbaren) Einkünften gegenübergestellt sowie allfällige Überschüsse verteilt (vgl. BGE 147 III 293, 147 III 308, 147 III 265). Soweit es die finanziellen Mittel zulassen, ist der gebührende Unterhalt zwingend auf das sog. familienrechtliche Existenzminimum - wozu "typischerweise" die Steuern, ferner eine (über die im betreibungs- rechtlichen Grundbetrag inbegriffenen Auslagen für Telecom / Mobiliarver- sicherung [vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_745/2022 vom 31. Januar 2023 E. 3.3] hinausgehende) Kommunikations- und Versicherungspau- schale, unumgängliche Weiterbildungskosten, den finanziellen Verhältnis- sen entsprechende (statt am betreibungsrechtlichen Existenzminimum ori- entierte) Wohnkosten, Kosten zur Ausübung des Besuchsrechts und allen- falls angemessene Schuldentilgung gehören - zu erweitern. Zusatzpositio- nen wie Reisen, Hobbys, "u.ä.m." sind aus dem Überschussanteil zu finan- zieren. Soweit nach allseitiger Deckung des familienrechtlichen Existenz- minimums Ressourcen verbleiben (sog. Überschuss), kann der Barbedarf bzw. der hierfür zu verwendende Unterhaltsbeitrag durch Zuweisung eines Überschussanteils weiter erhöht werden (vgl. BGE 147 III 265 E. 7.2). Eine Schuldentilgung wird praxisgemäss berücksichtigt, wenn es sich (a) um eine vor Aufhebung des gemeinsamen Haushalts eingegangene und (b) bereits damals (nachweislich) abbezahlte Schuld handelt, (c) deren Wert beiden Ehegatten weiterhin dient oder bereits gemeinsam verbraucht wor- den ist, und (d) wenn der Schuldner belegt resp. anderweitig glaubhaft macht, dass er die Schuld nach wie vor tilgt (Entscheid der 5. Zivilkammer des Obergerichts ZSU.2024.112 vom 2. September 2024 E. 5.2). Soweit eine Sparquote während des ehelichen Zusammenlebens nachgewiesen ist (d.h. Mittel, welche naturgemäss nicht zur Lebensführung zur Verfügung gestanden haben bzw. nicht dazu verwendet wurden, und die auch nicht durch trennungsbedingte Mehrkosten, welche nicht durch einen zumutba- ren Ausbau der Eigenversorgung aufgefangen werden können, aufge- -9- braucht werden) muss dies bei der Verteilung des Überschusses berück- sichtigt werden (vgl. BGE 147 III 293 E. 4.4 in fine) bzw. ist diese vom Über- schuss abzuziehen (BGE 147 III 265 E. 7.3). Ein danach noch verbleiben- der Überschuss ist nach dem Prinzip von grossen und kleinen Köpfen (ge- meint: Eltern und minderjährige Kinder) zu verteilen (vgl. BGE 147 III 265 E. 7.3). Von einer solchen Aufteilung kann und muss ("im Sinne einer Bün- delung der Ermessensbetätigung") aufgrund der besonderen Konstellation im Einzelfall abgewichen werden, wobei im Urteil stets zu begründen ist, aus welchen Gründen die Regel zur Anwendung gebracht oder davon ab- gewichen wird (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_52/2021 vom 25. Okto- ber 2021 E. 7.2). 4.2. Auch für den (vorliegend strittigen) ehelichen (Verbrauchs-)Unterhalt gilt der vor der Trennung gelebte Lebensstandard als absolute Obergrenze des gebührenden Unterhalts (BGE 140 III 485 E. 3.3). Entsprechend kann me- thodisch vorab das Gesamteinkommen dem Gesamtbedarf der Familie vor der Trennung gegenübergestellt werden. Bevor ein allfälliger Überschuss verteilt wird, ist die für die massgebliche Zeit des Zusammenlebens ermit- telte Sparquote in Abzug zu bringen. Der verbleibende, für die Lebenshal- tungskosten aufgewendete Überschuss ist im Sinne der Grundregel nach grossen und kleinen Köpfen (vgl. E. 4.1 oben) zu verteilen. Trennungsbe- dingte Mehrkosten werden bei den weiteren Schritten der Unterhaltsbe- stimmung vollständig im Grundbedarf abgebildet. Indem der persönliche Überschussanteil im Trennungszeitpunkt "eingefroren" (BGE 147 III 293 E. 4.4; Urteil des Bundesgerichts 5A_524/2020 vom 2. August 2021 E. 4.6.2), der Grundbedarf aber jeweils anhand der aktuellen Verhältnisse neu bestimmt wird, sind diese bei der Bestimmung der Grenze des gebüh- renden Unterhalts in jedem Fall berücksichtigt. Die Summe aus aktuellem Grundbedarf und "eingefrorenem" Überschussanteil stellt die Obergrenze des gebührenden Unterhalts dar. Bei der Berechnung der zu leistenden Unterhaltsbeiträge nach der Methode der Grundbedarfsrechnung mit Über- schussverteilung aufgrund der Verhältnisse nach der Trennung ist der dem Unterhaltsgläubiger zugewiesene Überschuss auf den "eingefrorenen" Überschussanteil zu begrenzen. Die (nach trennungsbedingten Mehrkos- ten) verbleibende Sparquote wird somit nicht vom Gesamtüberschuss ab- gezogen, sondern ist in der Korrektur zu hoch zugewiesener Über- schussanteile auf den "eingefrorenen" Betrag berücksichtigt. Übersteigen die trennungsbedingten Mehrkosten die Sparquote, müssen sich die Betei- ligten (Unterhaltsgläubiger und –schuldner) gleichmässig einschränken (BGE 147 III 293 E. 4.4; SCHWIZER/OERI, "Neues" Unterhaltsrecht?, AJP 2022 S. 7 f.). Im vorliegenden Fall, wo nur Ehegattenunterhalt zur De- batte steht, spricht nichts dagegen, zunächst aufgrund der letzten eheli- chen Lebenshaltung den gebührenden Unterhalt der Klägerin zu ermitteln (E. 5 unten) und im Rahmen einer Kontrollrechnung auf Seiten des Beklag- ten (E. 6 unten) zu prüfen und gegebenenfalls sicherzustellen, dass diesem - 10 - die gleiche Lebenshaltung wie der Klägerin möglich bleibt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_524/2020 vom 2. August 2021 E. 4.6.1). 4.3. Grundsätzlich ist bei der Berechnung der Sparquote und der Ermittlung des ehelichen Lebensstandards (vgl. oben) auf das Jahr vor der Trennung ab- zustellen. Weil zum Nachweis des zuletzt gelebten Standards in der Refe- renzperiode der letzten zwölf Monate vor der Trennung häufig die benötig- ten Unterlagen fehlen, oft auch bereits der Trennungszeitpunkt strittig ist (was infolge Eventualausführungen zu sämtlichen infrage kommenden Re- ferenzperioden zur Aufblähung des Verfahrens führen würde) und ohnehin fraglich erscheint, ob die letzten Monate unmittelbar vor der Trennung zur Ermittlung des zuletzt gelebten ehelichen Standards taugen (da in der Re- gel eine Trennung nicht aus heiterem Himmel erfolgt), ist zur Bestimmung des zuletzt gelebten ehelichen Standards hilfsweise nicht auf die letzten zwölf Monate vor der Trennung, sondern grundsätzlich auf das letzte volle Kalenderjahr vor der Trennung abzustellen. Dies hat in der Praxis den Vor- teil, dass ein Grossteil der relevanten Informationen aus den (gemeinsa- men) Steuererklärungen der Parteien hervorgeht und damit auch eine Vor- wirkung der Trennung auf das Ausgabeverhalten der Parteien reduziert werden kann. Lässt sich die Bildung von Ersparnissen durch den Unter- haltsschuldner oder das Ausgabeverhalten des Unterhaltsgläubigers (be- treffend gewöhnliche Lebenshaltungskosten) resp. des Unterhaltsschuld- ners (betreffend "aussergewöhnliche Ausgaben") im für die zur Ermittlung der letzten ehelichen Lebenshaltung grundsätzlich massgebenden Kalen- derjahr vor der Trennung indessen nur mit prozesstaktisch motivierten Be- weggründen erklären, kann und soll dem bei der Ermittlung der Sparquote Rechnung getragen werden (vgl. Entscheid der 5. Zivilkammer des Ober- gerichts ZSU.2024.26 vom 25. September 2024 E. 6.2.2 mit Hinweisen). 5. 5.1. Die Vorinstanz stellte das Getrenntleben der Parteien zwar erst per Februar 2024 fest (vgl. angefochtener Entscheid, Disp.-Ziff. 1). Allerdings datiert das Gesuch der Klägerin um Regelung des Getrenntlebens bereits vom 11. August 2023 (Prozessgeschichte Ziff. 1.1 oben). Dazu kommt, dass das Jahr 2023 für den Beklagten offensichtlich sehr emotional gewesen ist, hat er doch eigenen Angaben zufolge wegen dem Trennungswunsch der Klägerin und dem Tod seines Vaters einen Nervenzusammenbruch erlitten, der grosse Auswirkungen auf sein Einkommen nach sich gezogen hat (vgl. Berufung, S. 10; E. 6.1 Abs. 2 unten). Unter diesen Umständen recht- fertigt es sich, für die Bestimmung des letzten ehelichen Lebensstandards der Parteien deren Lebenshaltung im Jahr 2022 als relevant zu erachten, nachdem keine der Parteien der anderen eine prozesstaktische Manipula- tion der Lebenshaltung in diesem Jahr vorwirft. Damals standen den Par- teien monatlich rund Fr. 21'500.00 zur Verfügung (Fr. 16'542.25 Nettolohn - 11 - Beklagter [inkl. Bonus; E. 6.3.2 unten] + Fr. 3'333.35 Dividenden [E. 6.3.2 unten] + Fr. 550.00 Mietertrag […] [E. 2.3 und 3.1 oben] + Fr. 1'100.00 restlicher Mietertrag [E. 6.2 unten]). Ihr familienrechtliches Existenzminimum lag bei ca. Fr. 10'450.00 (Grundbetrag Ehegatten Fr. 1'700.00 [Ziff. I.4 der obergerichtlichen Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums {Notbedarf} nach Art. 93 SchKG]; Wohnkosten Fr. 2'243.38 [E. 3.1 oben]; KVG/VVG [in Anbetracht der entsprechenden Kosten im Jahr 2023 von insgesamt Fr. 1'143.20 {an- gefochtener Entscheid 6.4.3.2.1 f.} sowie des Umstands der jährlich stei- genden Prämien von] geschätzt Fr. 1'000.00; auswärtige Verpflegung Be- klagter Fr. 100.00 [vgl. E. 3.1 oben; die Klägerin war nicht erwerbstätig]; Steuern [gestützt auf die Angaben in der aktuellsten, eingereichten Steuer- erklärung 2021 und mittels des Steuerrechners des Steueramts des Kan- tons Aargau grob] geschätzt Fr. 3'700.00 [Gesuchsbeilage 1]; Unterhalt E._____ ca. Fr. 1'700.00 [E. 3.1 oben]; keine Anrechnung einer Kommunikations- und Versicherungspauschale, zumal die Vorinstanz eine solche auch in den Berechnungen der Existenzminima der Parteien nach der Trennung unberücksichtigt liess [E. 3.1 oben] und dies von den Parteien im Berufungsverfahren unbeanstandet blieb). Der Beklagte macht sodann Amortisationszahlungen betreffend die eheliche Liegenschaft und die Ferienwohnung in U._____ in grundsätzlich unstrittiger Höhe von Fr. 2'645.75 geltend (Berufung, S. 5 ff.). Im Rahmen der Unterhaltsbe- rechnung stellen die rechtliche Qualifikation und die Frage der Berücksich- tigungsfähigkeit von Kostenposten Rechtsanwendung dar. Amortisationen gehören, da sie das Aktivvermögen erhöhen und nicht Aufwendungen für den Lebensunterhalt decken, zur Sparquote (Entscheid der 5. Zivilkammer des Obergerichts ZSU.2023.192 vom 26. Februar 2024 E. 5.2.2.2). Deren Berücksichtigung setzt entgegen der Klägerin (Berufungsantwort, S. 12 f.) weder die vertragliche noch die urteilsmässige Verpflichtung des Beklagten zur (weiteren) Bezahlung der Amortisationen voraus. Im Übrigen waren (und sind) die Kosten für die Ferienwohnung in U._____ aber aus dem Überschuss zu finanzieren, zumal das familienrechtliche Existenzminimum die Auslagen für "Ferien" nicht mitumfasst (E. 4.1 oben). Zusam- menfassend ergibt sich somit bezüglich des letzten ehelichen Lebensstan- dards während des Zusammenlebens der Parteien, dass diese nach De- ckung ihres familienrechtlichen Bedarfs (Fr. 10'450.00) und nach Abzug der Sparquote (Fr. 2'645.75) über einen monatlichen Überschuss von rund Fr. 8'400.00 (Fr. 21'500.00 – Fr. 10'450.00 – Fr. 2'645.75) verfügt haben. Bei unstrittig je hälftiger Zuweisung dieses Überschusses an die Parteien ergibt sich, dass der eheliche Lebensstandard der Parteien ihrem jeweili- gen aktuellen Bedarf (inkl. Steuern) zuzüglich (ca.) Fr. 4'200.00 (1/2 des Überschusses) entspricht. 5.2. Der maximale gebührende Unterhalt der Klägerin setzt sich zusammen aus ihrem aktuellen familienrechtlichen Existenzminimum (inkl. Steuern) und ih- - 12 - rem vorstehenden Überschussanteil (Fr. 4'200.00). Das familienrechtliche Existenzminimum (E. 3.1 oben) blieb grundsätzlich unbeanstandet (Beru- fung, S. 14). Tiefere als die vorinstanzlich ermittelten Steuern (Fr. 1'500.00 statt Fr. 1'759.00) vermochte der Beklagte nicht zu plausibilieren (Beru- fung, S. 14). Für die Klägerin ergibt sich damit ein (maximaler) gebührender Unterhalt von rund Fr. 10'100.00 (Fr. 5'911.88 + Fr. 4'200.00). Der An- spruch eines Ehegatten auf Leistung eines Unterhaltsbeitrags durch den anderen setzt sodann voraus, dass er nicht in der Lage ist, seinen Bedarf aus eigenen Mitteln zu decken (Urteil des Bundesgerichts 5A_524/2020 vom 2. August 2021 E. 4.6.1). Das vorinstanzlich für die Klägerin ermittelte Einkommen (Fr. 4'550.00; E. 3.1 oben) ist nicht zu beanstanden (vgl. E. 2.3 oben). Zusammenfassend benötigt die Klägerin zur Deckung ihres gebüh- renden Unterhalts nach Berücksichtigung ihrer Eigenversorgungskapazität Fr. 5'550.00 (Fr. 10'100.00 abzgl. Fr. 4'550.00). 6. 6.1. Zum Einkommen des Beklagten erwog die Vorinstanz, gemäss Lohnab- rechnungen habe er von Januar bis Mai 2024 im Monatsdurchschnitt netto Fr. 8'916.90 verdient. Zusätzlich seien ihm die Mietzinseinnahmen (exkl. […]), gemäss Belegen Fr. 2'090.00, anzurechnen. Bonus und Dividenden inkl. Verrechnungssteuer seien ebenfalls zu berücksichtigen. Das Geschäftsjahr 2023 sei zwar (u.a. wegen der krankheitsbedingten Abwe- senheit des Beklagten) schlechter ausgefallen als die Vorjahre. Gemäss Rechtsprechung könne eine solche Verschlechterung allerdings nur be- rücksichtigt werden, wenn sich abzeichne, dass es sich um eine stetige Verschlechterung handle. Ansonsten könne das besonders schlechte oder gute Geschäftsjahr ausser Betracht bleiben. Vorliegend könne ein stetiger Abwärtstrend nicht beobachtet werden. Der Beklagte habe angegeben, in der Vergangenheit immer gut gewirtschaftet zu haben, sodass vor 2023 immer eine Dividende und ein Bonus hätten ausgezahlt werden können. Grund für den Rückgang im Jahr 2023 sei u.a. sein Ausfall gewesen, aus- gelöst durch einen Nervenzusammenbruch (wegen dem Trennungs- wunsch der Klägerin sowie dem Tod seines Vaters). Dafür habe sich der Beklagte psychologische Hilfe geholt und er sei nun bestrebt, wieder 100 % zu arbeiten. Es gäbe keine Anhaltspunkte, dass dies nicht möglich sein sollte. Da es sich somit um eine temporäre Ausnahmesituation handle, sei das Geschäftsjahr 2023 als ausserordentliches Jahr ausser Betracht zu lassen. Daran ändere die MS-Diagnose des Beklagten nichts, zumal diese seinen Geschäftsalltag nicht zu beeinträchtigen scheine. Laut den Anga- ben des Beklagten sei keine IV-Anmeldung erfolgt, und eine solche sei auch nicht geplant. Zudem habe der Beklagte zum Zeitpunkt der ersten Stellungnahme, also nach der MS-Diagnose, noch 10 – 12 Stunden pro Tag gearbeitet. Da dem Gericht einzig die Geschäftszahlen 2022 und 2023 vorlägen, müsse auf die Zahlen 2022 abgestellt werden, sodass dem Ein- kommen des Beklagten ein Bonus von monatlich Fr. 7'640.00 und eine Di- - 13 - videndenausschüttung inkl. Verrechnungssteuer von Fr. 3'333.30 hinzuge- rechnet werde. Es resultiere ein Einkommen von Fr. 21'980.00 (angefoch- tener Entscheid, E. 6.4.3.1.2). Der Beklagte reklamiert, dass ihm der Mietertrag brutto angerechnet wor- den sei. Es sei ihm nur das unstrittige Nettoergebnis (Fr. 1'100.00) anzu- rechnen. Betreffend sein Einkommen (G._____) macht er geltend, im Jahr 2023 habe es bei ihm drastische Veränderungen gegeben. Zwar habe die Vorinstanz "einige dieser Umstände" beachtet, sich hinsichtlich deren Trag- weite allerdings "total verschätzt". Der Einkommensrückgang (rund 50 % im Jahr 2023) stelle mit Blick auf das Urteil des Bundesgerichts 5A_790/2008 vom 16. Januar 2009 (wo im letzten Jahr nur noch 16 % des Durchschnittseinkommens der letzten Jahre erzielt worden sei) noch kein "besonders schlechtes" Geschäftsjahr dar, welches für eine "(mögliche) Ausnahme" vorliegen müsse. Als selbständiger […] sei er auf Aufträge angewiesen. Er habe sich wegen seiner Arbeitsunfähigkeit im Jahr 2023 komplett aus dem öffentlichen Bereich zurückgezogen. Er sei nicht mehr an die "üblichen" Anlässe oder Vorstandssitzungen ([…], […] usw.) ge- gangen. Kontakte und Aufträge hätten gelitten. Er habe temporär einen Mit- arbeiter angestellt, was zu Fr. 50'000.00 höheren Lohnkosten geführt habe. Er habe Taggelder bezogen. Er möchte weiterhin 100 % erwerbstätig sein. Ob er das aufgrund seines Alters und seinen gesundheitlichen Beschwer- den könne, sei aber unsicher. Ein (weiterer) Vermögensverzehr sei ihm nicht zuzumuten. Das Geschäftsjahr 2023 sei bei der Ermittlung des Durch- schnittseinkommens einzubeziehen. Berücksichtige man die letzten drei Jahre, resultiere ein monatliches Durchschnittseinkommen von Fr. 17'465.00 (2021: Lohn Fr. 183'630.00, Dividende Fr. 60'000.00, Netto- mietertrag Fr. 13'200.00; 2022: Lohn Fr. 198'507.00, Dividende Fr. 40'000.00, Nettomietertrag Fr. 13'200.00; 2023: Lohn Fr. 107'004.00, Dividende Fr. 0.00, Nettomietertrag Fr. 13'200.00) (Berufung, S. 9 ff.). Die Klägerin macht geltend, wenn die Erfolgsrechnung 2023 herangezogen werden könnte, wäre diese um das (nicht verbuchte) Krankentaggeld (Fr. 46'381.95) und die (einen buchhalterischen "Kniff" darstellenden) "Wertberichtigungen" (Fr. 145'000.00) zu korrigieren. Dies führe zu einem "Gewinn" von Fr. 94'519.00, welcher als Bonus und/oder Dividende hätte ausbezahlt werden können und ohne Trennungsverfahren wohl ausbezahlt worden wäre. Addiere man den Nettolohn, resultiere ein Jahreseinkommen von Fr. 203'866.00 resp. von monatlich Fr. 16'988.93. Berücksichtige man weiter den Mietertrag (Fr. 1'100.00), resultiere ein Dreijahresdurchschnitts- einkommen von Fr. 20'155.00. Folglich habe die Vorinstanz zurecht nur auf das Geschäftsjahr 2022 abgestellt und sei von einem Einkommen von Fr. 21'980.00 ausgegangen (Berufungsantwort, S. 6 ff.). - 14 - 6.2. Der dem Beklagten anrechenbare Mietertrag ist nur mit Fr. 1'100.00 zu ver- anschlagen. Die Klägerin anerkennt diesen Betrag (Berufungsantwort, S. 10) und hat ihn bereits in erster Instanz nicht bestritten (act. 49, 116). Die Vorinstanz hat dieses Zugeständnis ohne ersichtlichen Grund übergan- gen. 6.3. 6.3.1. Ein Ehegatte, der – wie unstrittig der Beklagte als einziger Gesellschafter mit Einzelunterschrift der G._____ AG – eine Gesellschaft beherrscht, ist als wirtschaftlicher Inhaber seiner Gesellschaft und damit gleich wie ein selbständig Erwerbender zu behandeln. Ihm ist daher nicht nur der real ausbezahlte Lohn als Einkommen anzurechnen, sondern es ist auch – wie bei einem Selbständigerwerbenden – grundsätzlich der in der Firma ver- bleibende (anteilige) Gewinn der Gesellschaft zu berücksichtigen (Entscheid der 5. Zivilkammer des Obergerichts ZSU.2024.35 vom 6. Sep- tember 2024 E. 6.1.4.1). Bei selbständiger Erwerbstätigkeit besteht das Einkommen aus dem Reingewinn, wobei – um ein einigermassen zuver- lässiges Resultat zu erreichen und Einkommensschwankungen Rechnung zu tragen – auf das Durchschnittseinkommen mehrerer – in der Regel der letzten drei – Jahre abgestellt werden sollte. Auffällige, d.h. besonders gute oder besonders schlechte Abschlüsse können weggelassen werden. Nur bei stetig sinkenden oder stetig steigenden Erträgen gilt der Gewinn des letzten Jahres als massgebendes Einkommen, korrigiert insbesondere durch Aufrechnungen von ausserordentlichen Abschreibungen, unbegrün- deten Rückstellungen und Privatbezügen (BGE 143 III 617 E. 5.1; Urteil des Bundesgerichts 5A_709/2022 vom 24. Mai 2023 E. 3.3.1). Im Ehe- schutzverfahren sollte zur Ermittlung des Einkommens grundsätzlich auf die Bilanz und die Erfolgsrechnung abgestellt werden (MAIER/VETTERLI, in: Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, 4. Aufl. 2023, N. 32b zu Art. 176 ZGB). Der Erfolg kann freilich auf steuerrechtlich oft noch tolerierte Weise durch Abschreibungen, Rückstellungen, Periodenverschiebungen etc. beeinflusst, allenfalls auch durch unvollständiges Verbuchen, ver- deckte Privatentnahme, Entlöhnung ohne echte Gegenleistung usw. mani- puliert werden. Bestehen Indizien dafür, dass das ausgewiesene nicht mit dem tatsächlichen Einkommen übereinstimmt, ist das Einkommen nicht auf der Grundlage der Bilanz, sondern anhand der Privatbezüge zu ermitteln (BGE 143 III 622 f. E. 5.4.2). Im summarischen Verfahren müssen keine umfangreichen Abklärungen vorgenommen werden (MAIER/VETTERLI, a.a.O., N. 32b zu Art. 176 ZGB). 6.3.2. Betreffend das Erwerbseinkommen ging die Vorinstanz vom dokumentier- ten Durchschnittseinkommen des Beklagten der Monate Januar bis Mai 2024 aus. Dieses wurde – weil das Jahr 2023 unbeachtlich und für das Jahr - 15 - 2021 kein Abschluss vorgelegt worden sei – gestützt auf "die Zahlen von 2022" um einen Bonus von im Monatsdurchschnitt Fr. 7'640.00 (Duplikbei- lage 5) und eine Dividendenausschüttung inkl. Verrechnungssteuer Fr. 3'333.30 (Beilage 2/1.2 zur Stellungnahme vom 10. Oktober 2023) er- höht. Unter den Parteien ist nun aber grundsätzlich unstrittig, dass für die Beurteilung der Leistungsfähigkeit des Beklagten die Jahre 2021 bis 2023 massgebend sind (Berufung, S. 13; Berufungsantwort, S. 10). Während der Beklagte das Jahr 2023 bei der Ermittlung des Dreijahresdurchschnitts mitberücksichtigt wissen will, ist die Klägerin dagegen resp. möchte Auf- rechnungen vornehmen (E. 6.1 oben). Gemäss Lohnausweis erzielte der Beklagte im Jahr 2021 einen Nettolohn (inkl. Bonus) von Fr. 183'630.00, zudem wurden Dividenden (inkl. Verrech- nungssteuer) von Fr. 60'000.00 ausgeschüttet (Gesuchsbeilagen 1 und 2). Dies ergibt ein monatliches Durchschnittserwerbseinkommen im Jahr 2021 von rund Fr. 20'303.00. Betreffend das Jahr 2022 ergibt sich aus dem Lohn- ausweis ein Jahresnettoeinkommen (inkl. Bonus) von Fr. 198'507.00 (Bei- lage zur Stellungnahme 2 des Beklagten vom 10. Oktober 2023; Duplikbei- lage 5); die ausbezahlte Dividende (inkl. Verrechnungssteuer) belief sich auf Fr. 40'000.00 (Beilage zur Stellungnahme 2 des Beklagten vom 10. Ok- tober 2023). Der Beklagte vereinnahmte im Jahr 2022 damit ein Einkom- men von im Monatsdurchschnitt rund Fr. 19'876.00. Diese Zahlen entspre- chen den von beide Parteien übereinstimmend angegebenen Beträgen (Berufung, S. 13; Berufungsantwort, S. 10). Das Jahr 2023 liess die Vorinstanz bei der Ermittlung des Einkommens des Beklagten unter Hinweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung (E. 6.3.1 oben), wonach "besonders schlechte Abschlüsse […] weggelas- sen werden" können, als "temporäre Ausnahmesituation" unberücksichtigt mit der Begründung, es gäbe keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beklagte aus gesundheitlichen Gründen nicht wieder, wie beabsichtigt, 100 % arbei- ten und sich Dividenden und Boni wie in den Vorjahren auszahlen könne. Die MS-Diagnose scheine seinen Geschäftsalltag nicht zu beeinträchtigen. Eine IV-Anmeldung sei nicht erfolgt und auch nicht geplant. Zudem habe er nach der Diagnose (im Jahr 2017; act. 102 und Berufung, S. 11) noch 10 bis 12 Stunden pro Tag gearbeitet (angefochtener Entscheid E. 6.4.3.1.2.). Der Beklagte hält in der Berufung daran fest, dass es wegen seinen "gesundheitlichen Beschwerden" nicht sicher sei, ob er wieder 100 % arbeiten könne. Darin ist aber keine substantiierte Auseinanderset- zung mit den schlüssigen vorinstanzlichen Ausführungen zu erblicken. Mit blossen Wiederholungen der eigenen Vorbringen vor erster Instanz, die von dieser bereits abgehandelt wurden, wird dem Begründungserfordernis nicht Genüge getan (vgl. HUNGERBÜHLER, in: DIKE-Kommentar ZPO, 3. Aufl. 2025, N. 40 zu Art. 311 ZPO). Um beurteilen zu können, ob und wie gesundheitliche Einschränkungen einer Erwerbstätigkeit entgegenstehen, ist das Gericht auf Arztberichte und Unterlagen anderer Fachpersonen an- - 16 - gewiesen (BGE 132 V 99 E. 4). Im (aktuellsten) Arztzeugnis vom 22. Mai 2024 wurde dem Beklagten ab 1. Juni 2024 keine Arbeitsunfähigkeit mehr attestiert (Beilage zur Stellungnahme des Beklagten vom 24. Mai 2024). Der Beklagte vermag damit nicht glaubhaft zu machen (vgl. E. 1.2 oben), dass gesundheitliche Gründe seine Einkommenssituation negativ beein- flussen. Inwiefern es ihm als selbständig Erwerbstätigem wegen seines Al- ters nicht möglich sein sollte, 100 % zu arbeiten, ist nicht nachvollziehbar. Nachdem er in seiner Stellungnahme vom 10. Oktober 2023 sein Einkom- men noch auf Fr. 22'184.65 beziffert und als "stellvertretend für alle vergan- genen und zukünftigen Monate" bezeichnet hatte (act. 25 f.), behauptete der Beklagte in der Duplik vom 3. Januar 2024, dass "mit hoher Wahr- scheinlichkeit" zukünftig kein variabler Lohnbestandteil mehr ausbezahlt werden könne, weshalb die in der Stellungnahme vom 10. Oktober 2023 aufgeführten Zahlen nach unten angepasst werden müssten (act. 78). Der Beklagte beharrt in seiner Berufung darauf, dass wegen seiner Arbeitsun- fähigkeit im Jahr 2023 seine Kontakte und damit die Auftragslage gelitten hätten, weshalb er sich fortan weder einen Bonus noch Dividenden aus- zahlen könne (Berufung, S. 11 ff.). Seine Ausführungen überzeugen aller- dings nicht. Es hätte dem Beklagten ein Leichtes sein müssen, seine Be- hauptungen gegebenenfalls mit einem Zwischenabschluss und den Lohn- abrechnungen seit Mai 2024 (Beilage 3 zur Eingabe vom 24. Mai 2024) als zulässige Neuerungen (vgl. E. 1.1 oben) zu plausibilieren. Die zusätzlichen Lohnkosten von Fr. 50'000.00 im Jahr 2023 (vgl. Berufung, S. 11) werden die Erfolgsrechnung 2024 jedenfalls nicht mehr belasten. Bleiben prozess- relevante Tatsachen beweislos bzw. werden sie nicht glaubhaft gemacht, unterliegt diejenige Partei, welche die Beweislast trägt (vgl. E. 1.2 oben). Im Ergebnis ist somit nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz das Ge- schäftsjahr 2023 als "besonders schlechtes" Jahr nicht berücksichtigt hat. Die Ausführungen der Parteien, von welchem Einkommen des Beklagten im Jahr 2023 auszugehen wäre (E. 4.1 Abs. 2 und 3 oben), sind deshalb nicht zu vertiefen. Ohnehin mag sich das Einkommen des Beklagten im Jahr 2023 im Vergleich zum Vorjahr unter dem Strich "nur" um rund 50 % reduziert haben (vgl. Berufung, S. 10); allerdings erhöhte sich der Verlust der G._____ AG von Fr. 8'394.37 im Jahr 2022 (insb. wegen den von der Klägerin als buchhalterischen Kniff kritisierten "Bestandesänderungen nicht fakturierte Dienstleistungen" um [vgl. Berufungsantwort, S. 8 ff.] rund Fr. 110'000.00) auf Fr. 96'862.45 (Beilage 1 zur Stellungnahme des Beklagten vom 24. Mai 2024) und damit um über 1'000 %. 6.3.3. In den Jahren 2021 und 2022 verdiente der Beklagte im Monatsdurch- schnitt ca. Fr. 20'090.00 ([Fr. 20'303.00 + Fr. 19'876.00] / 2). Unter Berück- sichtigung des Mietertrags (Fr. 1'100.00; E. 6.2 oben) resultiert ein Einkom- men von Fr. 21'190.00. - 17 - 6.4. Das familienrechtliche Existenzminimum des Beklagten (inkl. Steuern) be- trägt laut Vorinstanz Fr. 9'089.05 (E. 3.1 oben). Soweit die Klägerin in ihrer Berufungsantwort vom 14. Oktober 2024 (S. 13) behauptet, E._____ besuche "seit September 2024" die I._____ ([…]) in V._____, wodurch sich der vom Beklagten für E._____ zu leistende, in seinem Bedarf veranschlagte Unterhalt "massiv" reduziert habe, was "wohl" eine Erhö- hung ihres Ehegattenunterhalts zur Folge habe, drängen sich die von der Klägerin verlangten Abklärungen nicht auf. Zwar kann die Klägerin als Be- rufungsbeklagte (auch wenn eine Anschlussberufung unzulässig ist; Art. 314 Abs. 2 ZPO in der bis am 31. Dezember 2024 geltenden Fassung [vgl. Art. 407f ZPO]) Neuerungen zu ihren Gunsten geltend machen. Vor- liegend hat die Klägerin aber weder behauptet geschweige denn dargetan, dass sie E._____ (geplanten) Besuch der I._____ nicht schon vor Fällung des angefochtenen Entscheids hätte ins Verfahren einbringen können (vgl. E. 1.1 oben). Tiefere als die vorinstanzlich ermittelten Steuern (Fr. 2'900.00 statt Fr. 3'257.00) vermochte der Beklagte sodann nicht zu plausibilieren bzw. zu begründen (Berufung, S. 14). Was die vom Beklag- ten geltend gemachten Kosten der Ferienwohnung in U._____ (exkl. Wohnkosten) betrifft, haben die Parteien für diese aus ihren Überschus- santeilen aufzukommen (E. 5.1 oben). Es ist unbestritten, dass die Woh- nung im Eigentum beider Parteien steht (vgl. act. 5, 26, 49, 80, 81, 103) und auch die Klägerin die Wohnung inskünftig benützen möchte (act. 101). Es hat damit bei einem familienrechtlichen Existenzminimum des Beklag- ten von Fr. 9'089.05 gemäss Vorinstanz sein Bewenden. 6.5. Dem Beklagten verbleibt nach Deckung seines familienrechtlichen Exis- tenzminimums (Fr. 9'089.05 [E. 6.4 oben]) und Bezahlung des ermittelten Unterhalts (Fr. 5'550.00 [E. 5.2 oben]) von seinem Einkommen (Fr. 21'190.00 [E. 6.3.3 oben]) der die letzte eheliche Lebenshaltung defi- nierende Überschuss (Fr. 4'200.00 [E. 5.1 oben]). 6.6. In teilweiser Gutheissung der Berufung des Beklagten ist der Unterhaltsan- spruch der Klägerin auf Fr. 5'250.00 zu reduzieren. 7. Ausgangsgemäss (der Beklagte obsiegt im zu 80 % zu gewichtenden Un- terhaltspunkt zu rund 35 %, unterliegt aber bezüglich der mit 20 % zu ge- wichtenden Zuweisung der ehelichen Liegenschaft; das Unterliegen des Beklagten betreffend die Dispositiv-Ziffer 2.3 des angefochtenen Ent- scheids schlägt sich im Unterhaltspunkt nieder und ist daher nicht zusätz- lich zu gewichten) wird die auf Fr. 2'000.00 festzusetzende, obergerichtli- che Spruchgebühr (Art. 95 Abs. 1 lit. a ZPO, Art. 96 ZPO i.V.m. §§ 5 Abs. 1, 8 und 10 Abs. 1 GebührD) dem Beklagten zu 7/10 mit Fr. 1'400.00 und der - 18 - Klägerin zu 3/10 mit Fr. 600.00 auferlegt (Art. 106 Abs. 2 ZPO). Zudem hat der Beklagte der Klägerin 2/5 ihrer gerichtlich auf (gerundet) Fr. 2'240.00 festgesetzten (Art. 105 Abs. 2 ZPO) Anwaltskosten (Grundentschädigung für ein durchschnittliches Eheschutzverfahren von Fr. 3'350.00 [vgl. Ent- scheid der 5. Zivilkammer des Obergerichts ZSU.2024.102 vom 28. No- vember 2024 E. 7; § 3 Abs. 1 lit. b und d sowie Abs. 2 AnwT]; Verhand- lungsabzug 20 % [§ 6 Abs. 1 AnwT]; Rechtsmittelabzug 25 % [§ 8 AnwT]; Auslagenpauschale 3 % [§ 13 AnwT]; 8.1 % Mehrwertsteuer), d.h. (gerun- det) Fr. 900.00 zu bezahlen. Das Obergericht erkennt: 1. In teilweiser Gutheissung der Berufung des Beklagten werden die Disposi- tiv-Ziffern 3 und 4 des Entscheids des Bezirksgerichts Q._____, Präsidium des Familiengerichts, vom 24. Mai 2024 aufgehoben und stattdessen durch folgende Bestimmungen ersetzt: 3. Der Gesuchgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin an den persönli- chen Unterhalt ab 1. Juni 2024 monatlich je Fr. 5'550.00 zu bezahlen. 4. Bei der Berechnung der Unterhaltsbeiträge wurde von folgenden Einkom- men ausgegangen: - Gesuchstellerin: monatl. Nettoeinkommen: Fr. 4'550.00 (hypothetisches Einkommen ab 1. Juli 2024, Mietzinseinnahmen D._____) - Gesuchsgegner: monatl. Nettoeinkommen: Fr. 21'190.00 (Nettolohn, Dividenden, Verrechnungssteuer, Bonus, Mietzinseinnahmen Laden und Parkplätze) 2. Die obergerichtliche Spruchgebühr von Fr. 2'000.00 wird dem Beklagten zu 7/10 mit Fr. 1'400.00 und der Klägerin zu 3/10 mit Fr. 600.00 auferlegt. Sie wird mit dem vom Beklagten geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 2'000.00 verrechnet. Die Klägerin hat folglich dem Beklagten Fr. 600.00 zu ersetzen (Art. 404 ZPO i.V.m. Art. 111 aZPO). 3. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin 2/5 ihrer für das Berufungsver- fahren gerichtlich auf Fr. 2'240.00 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuern) festgelegten Parteientschädigung, d.h. Fr. 900.00, zu bezahlen. - 19 - Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und miet- rechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Der Streitwert des kantonalen Verfahrens beträgt über Fr. 30'000.00. Aarau, 13. März 2025 Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 5. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Holliger Hess