174 Abs. 2 Ziff. 3 SchKG). Schliesslich fehlt es an der Glaubhaftmachung der Zahlungsfähigkeit des Beklagten (Art. 174 Abs. 2 SchKG). 4. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Voraussetzungen für eine Aufhebung des vorinstanzlichen Konkurserkenntnisses vom 13. Dezember 2023 nicht erfüllt sind. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen. 5. Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens hat der Beklagte die obergerichtliche Entscheidgebühr zu bezahlen (Art. 106 Abs. 1 ZPO; Art. 61 Abs. 1 i.V.m. Art. 52 GebV SchKG) und seine Parteikosten selber zu tragen. Da der Klägerin im Beschwerdeverfahren kein Aufwand entstanden ist, ist ihr keine Parteientschädigung zuzusprechen.