3.2. Der Beklagte hat keine Belege dafür eingereicht, dass er den noch offenen Restbetrag der Konkursforderung einschliesslich Zinsen und Kosten in der Höhe von Fr. 373.54 nach der Konkurseröffnung getilgt hat (Art. 174 Abs. 2 Ziff. 1 SchKG). Eine Hinterlegung des Restbetrags von Fr. 373.54 bei der Obergerichtskasse zuhanden der Klägerin nach Art. 174 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG erfolgte nicht und wurde vom Beklagten ebenfalls nicht geltend gemacht. Weiter bestehen keine Hinweise, dass die Klägerin auf die Durchführung des Konkurses verzichtet hat, indem sie das Konkursbegehren oder die Betreibung zurückgezogen oder schriftlich den Verzicht erklärt hat (Art. 174 Abs. 2 Ziff.