2.2. Der Beklagte reichte zum Nachweis der Tilgung der in Betreibung gesetzten Forderung samt Zinsen und Kosten in der Höhe von total Fr. 2'754.45 (vorinstanzliche Akten act. 11) das Schreiben der Klägerin vom 21. Dezember 2023 ein (Beschwerdebeilage). Darin bestätigte die Klägerin, dass der Beklagte mit seiner am 10. November 2023 erfolgten Zahlung von Fr. 2'380.91 die offene Forderung vollständig beglichen habe. Aus den mit der Beschwerde eingereichten Unterlagen geht die Zahlung des Restbetrags von Fr. 373.54 bis zum Ablauf der Beschwerdefrist nicht hervor.