3. Der Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger eine Parteientschädigung von Fr. 1'375.20 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG)