6.2. Der anwaltlich vertretene Kläger hat gegenüber dem Beklagten Anspruch auf Ausrichtung einer Parteientschädigung (Art. 106 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 95 Abs. 1 lit. b und Abs. 3 lit. b ZPO). Der Kläger hat mit seiner Beschwerdeantwort eine Kostennote eingereicht, worin er eine Entschädigung von Fr. 1'375.20 geltend gemacht hat. Mit seiner Stellungnahme vom 10. Juni 2024 hat er keine höhere Entschädigung verlangt. Die von ihm beantragte Parteientschädigung von Fr. 1'375.20 erweist sich als tarifgemäss und ist ihm folglich zuzusprechen. Das Obergericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 600.00 wird dem Beklagten auferlegt.