5. Mit dem vorliegenden Entscheid ist das Gesuch des Beklagten um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde bzw. um Aufschub der Vollstreckbarkeit des angefochtenen Entscheids gegenstandslos. - 16 - 6. 6.1. Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens hat der Beklagte die obergerichtliche Entscheidgebühr zu bezahlen, welche auf Fr. 600.00 festzusetzen ist (Art. 48 Abs. 1 und 61 Abs. 1 GebV SchKG), und seine Parteikosten selbst zu tragen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).