3.4. Die Vorinstanz ist somit zu Recht zum Ergebnis gelangt, dass sämtliche Einwendungen des Beklagten wenig glaubhaft seien und den Rechtsöffnungstitel nicht zu entkräften vermöchten. Sie hat weder das in Art. 82 Abs. 2 SchKG statuierte Beweismass der Glaubhaftmachung verletzt, noch gegen Art. 152 ZPO, Art. 157 ZPO oder Art. 1 OR verstossen. 4. Die Vorinstanz hat somit dem Kläger mit Entscheid vom 8. Januar 2024 zu Recht provisorische Rechtsöffnung für Fr. 17'500.00 nebst 5 % Zins seit 1. Juli 2022 erteilt. Die dagegen gerichtete Beschwerde ist folglich abzuweisen.