112 OR stellen unzulässige Noven dar, die vorliegend nicht zu berücksichtigen sind (vgl. E. 1 hiervor). Der Beklagte hat die Einrede der Tilgung nicht glaubhaft gemacht. 3.3.6. Betreffend Stundung brachte der Beklagte beschwerdeweise einzig vor, dass er in der vorinstanzlichen Duplik ausgeführt habe, die Parteien seien übereingekommen, den Kaufpreis zur Abfederung der Auswirkungen der Corona-Pandemie zu stunden. Hierbei soll es sich wiederrum um eine mündliche Vertragsänderung gehandelt haben, wofür indes jeder Beleg fehlt. Der Beklagte vermag nicht glaubhaft zu machen, dass es eine mündliche Absprache hinsichtlich Stundung gegeben hat.