Der Beklagte machte damit die teilweise Tilgung der streitgegenständlichen Forderung durch Verrechnung geltend. Wie die Vorinstanz zu Recht festhielt, kann er sich nicht auf die Verrechnung berufen, weil diese u.a. voraussetzt, dass zwei Personen einander Geldsummen schulden (vgl. Art. 120 Abs. 1 OR). Die allfällige Schuld des Klägers bestünde gegenüber der juristischen Person E._____ GmbH und nicht gegenüber dem Beklagten persönlich, weshalb es an der Voraussetzung der gegenseitigen Forderungen mangelt. Die Darlegungen des Beklagten zum Vertrag zu Gunsten Dritter i.S.v. Art. 112 OR stellen unzulässige Noven dar, die vorliegend nicht zu berücksichtigen sind (vgl. E. 1 hiervor).