3.3.5. Entgegen den Ausführungen des Beklagten hat sich die Vorinstanz mit der Frage der Tilgung der Forderung befasst und diese zu Recht unter dem Titel Verrechnung behandelt (vgl. E. 4.7 des angefochtenen Entscheids). Vorliegend geht es doch um die Frage, ob der Beklagte dem Kläger die zweite Kaufpreisrate teilweise noch schulde. Gleichzeitige behauptet der Beklagte, er habe Anspruch auf Zahlung von Fr. 7'345.80 seitens Kläger. Der Beklagte machte damit die teilweise Tilgung der streitgegenständlichen Forderung durch Verrechnung geltend.