Es erscheint unglaubhaft, dass die Parteien einen mündlichen Vertrag mit einem anderen Inhalt hinsichtlich des Kaufpreises und der Zahlungsmodalitäten abgeschlossen haben. Der Beklagte liefert hierfür keinerlei Unterlagen, möglich wären z.B. E-Mails oder Schreiben des Klägers persönlich, die auf diese mündliche Vereinbarung Bezug nehmen. Auch zu den Umständen des Zustandekommens des Vertrages äussert er sich nicht, z.B. wann und weshalb es zu einer Änderung des Kaufvertrages gekommen sei.