Für die Tatsache, dass der Kläger als Gegenleistung für die Übertragung der Stammanteile das Betreffnis des Wertschriftendepots der E._____ GmbH erhalten sollte, legte der Beklagte keine Belege auf. Aus den Akten geht hervor, dass der Kläger am 26. November 2020 Fr. 193'873.31 (GB 11) sowie am 5. Januar 2021 Fr. 27'237.84 an die E._____ GmbH überwies (GB 12). Damit wurde das Darlehen gemäss Kaufvertrag zurückbezahlt. Die GmbH war die Begünstigte der Transaktion und nicht der Kläger als Verkäufer. Somit kann nicht angenommen werden, dass durch die Entnahme des Wertschriftendepots der Kaufpreis für die Stammanteile entrichtet worden sei.