Der Kläger hätte ihr am Telefon gesagt, dass dieser Betrag von der Kaufsumme vom ersten halben Jahr 2022 abgezogen werden könne (Beilage 3 zur Stellungnahme des Beklagten vom 15. Juni 2023). Durch diese E-Mail vermag der Beklagte nicht glaubhaft zu machen, dass ein mündlicher Kaufvertrag mit einem anderen Inhalt zustande gekommen ist. Zunächst hat der Kläger darin nicht selbst bestätigt, dass der Betrag von Fr. 7'345.80 zur Tilgung der zweiten Kaupreisrate verwendet werden dürfe. Vielmehr behauptet eine Mitarbeiterin eines Treuhandbüros, er habe dies ihr gegenüber telefonisch geäussert. Dieser Beweis wäre somit nicht durch eine Urkunde i.S.v.