Überdies reichte der Beklagte die an ihn selbst adressierte E-Mail von D._____ von der H._____ AG vom 14. Januar 2022 ein. Sie hielt darin fest, dass sie ihm die Zusammenstellung der bezahlten BVG-Beiträge für die Zeit vom Januar bis Juni 2021 sende. Fr. 1'836.00 seien dem Kläger bei den Löhnen von Januar bis April 2021 abgezogen worden. Es seien noch Fr. 7'345.80 an BVG-Beiträgen offen. Der Kläger hätte ihr am Telefon gesagt, dass dieser Betrag von der Kaufsumme vom ersten halben Jahr 2022 abgezogen werden könne (Beilage 3 zur Stellungnahme des Beklagten vom 15. Juni 2023).