3.3.4. Der Vorinstanz kann ebenfalls keine willkürliche Sachverhaltsfeststellung vorgeworfen werden, wenn sie es als unglaubhaft erachtet, dass die Parteien im Januar 2021 einen mündlichen Kaufvertrag mit einem anderen Inhalt als demjenigen im schriftlichen Kaufvertrag abgeschlossen hätten. Zum Nachweis dieser Vereinbarung reichte der Beklagte der Vorinstanz einen Lohnausweis der E._____ GmbH ein, wonach der Kläger einen Bruttolohn von Fr. 40'000.00 in der Zeit vom 1. Januar bis 30. April 2021 erzielt habe. Sodann legte er eine Berechnung der Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteile der E._____ GmbH betreffend BVG-Beiträge für Januar bis Juni 2021 auf.