__ GmbH vom 5. Januar 2021 über Fr. 27'237.84 hervor (GB 12). Der Beklagte beanstandet sodann die vorinstanzliche Feststellung nicht, dass er die erste Kaufpreisrate bezahlt habe, womit auch er seiner Verpflichtung aus dem Kaufvertrag nachgekommen sei. Die diesbezüglichen Feststellungen der Vorinstanz erweisen sich als korrekt.