Die Gesellschaft muss sämtliche Übertragungen von Stammanteilen zur Eintragung in das Handelsregister anmelden. Dabei ist ein Beleg dafür, dass der Stammanteil auf den neuen Gesellschafter übertragen wurde, sowie allenfalls ein Beleg für die Zustimmung der Gesellschafterversammlung einzureichen (HANDSCHIN/TRUNIGER, a.a.O., § 15 N. 38). Am 23. Dezember 2020 fand eine Gesellschafterversammlung der E._____ GmbH statt. Der Kläger trat 20 Stammanteile zu Fr. 1'000.00 an den Beklagten ab (GB 4). Gleichentags wurde diese Übertragung notariell beurkundet und dem Handelsregisteramt des Kantons Aargau angemeldet (GB 5).