Die Vorinstanz hat zu Recht festgehalten, dass der Kaufvertrag vollzogen wurde. Die Übertragung eines Gesellschaftsanteils erfolgt durch ein schriftliches Verpflichtungsgeschäft zwischen Veräusserer und Erwerber, gefolgt vom eigentlichen Verfügungsgeschäft. Art. 785 Abs. 1 OR verlangt für die Verpflichtung zur Abtretung und die eigentliche Abtretung die schriftliche Form (LUKAS HANDSCHIN/CHRISTOF TRUNIGER, Die GmbH, 2019, § 15 N. 36). Die Gesellschaft muss sämtliche Übertragungen von Stammanteilen zur Eintragung in das Handelsregister anmelden.