Vorliegend hat die Vorinstanz einzig den Kaufvertrag selbst ausgelegt und festgestellt, dass es sich dabei um einen verbindlichen Rechtsöffnungstitel handelt (vgl. E. 4.3.3 des angefochtenen Entscheids). Den Vertrag vom 23. Dezember 2020, mit dem die Übertragung der Stammanteile stattgefunden hat (GB 3), berücksichtigte sie nur, um die Einwendungen des Beklagten zu widerlegen, wonach es sich beim Kaufvertrag lediglich um ein Arbeitspapier gehandelt habe und nicht um einen Vertrag. - 13 -