3.3.3. Die Frage, ob eine Anerkennung vorliegt, beurteilt sich nach dem Vertrauensprinzip aus Sicht des Empfängers; diese Auslegung hat das Rechtsöffnungsgericht als Rechtsfrage von Amtes wegen vorzunehmen. Dabei sind Umstände, die ausserhalb des Titels liegen, grundsätzlich nicht zu berücksichtigen (BGE 145 III 20 E. 4.3.3, Urteil des Bundesgerichts 5A_793/2022 vom 13. Juni 2023 E. 3.3). Vorliegend hat die Vorinstanz einzig den Kaufvertrag selbst ausgelegt und festgestellt, dass es sich dabei um einen verbindlichen Rechtsöffnungstitel handelt (vgl. E. 4.3.3 des angefochtenen Entscheids).