Der Kaufvertrag enthält diesbezüglich keinerlei Widersprüche. Wie der Kläger glaubhaft dargelegt hat, gründet die Tatsache, dass die Parteien das Datum einmal als "rückwirkend" und einmal nicht festhielten, darauf, dass sie den Vertrag zum Jahresende geschlossen haben und unklar war, ob sie noch im alten Jahr einen Termin beim Notar würden wahrnehmen können. Am 23. Dezember 2020, also kurz vor Weihnachten, erhielten die Parteien einen Termin beim Notar und schlossen den Vertrag betreffend die Übertragung von Stammanteilen der E._____ GmbH vom Kläger auf den Beklagten ab (GB 3, 4 und 5).