Beim undatierten Kaufvertrag handelt es sich um eine schriftliche Schuldanerkennung und folglich um einen provisorischen Rechtsöffnungstitel i.S.v. Art. 82 Abs. 1 SchKG. Der auf Zahlung eines bestimmten Betrags gerichtete Wille des Beklagten geht deutlich aus der vorgelegten Urkunde hervor. 3.3. 3.3.1. Nachfolgend stellt sich somit die Frage, ob die Schuldanerkennungsurkunde vom Beklagten sofort durch Einwendungen glaubhaft entkräftet wurde.