Der Betrag sollte vom Kläger beim Vorliegen des definitiven Abschlusses und nach Unterzeichnung des definitiven Kaufvertrages auf das Geschäftskonto bei der F._____ einbezahlt werden. Zum Besitzantritt wurde im Kaufvertrag festgehalten, dass der Beklagte die Stammanteile der E._____ GmbH rückwirkend auf den 1. Januar 2021 übernimmt (Gesuchsbeilage [GB 2]). Im Kaufvertrag waren somit einerseits das Verhältnis zwischen dem Kläger als Verkäufer und dem Beklagten als Käufer des Fitnessstudios und andererseits das Verhältnis zwischen dem Kläger und der E._____ GmbH geregelt. - 12 -