Ist der Sinn der Erklärung durch Auslegung nicht klar zu ermitteln, darf die provisorische Rechtsöffnung nicht erteilt werden. In diesem Fall ist es Sache des ordentlichen Gerichts, über die Schuldpflicht zu urteilen (Urteil des Bundesgerichts 5A_160/2021 vom 11. März 2022 E. 3.1.2 m.w.H.).