Der Gläubiger muss im Rechtsöffnungsverfahren nur die Schuldanerkennung einreichen; er hat keine weiteren rechtserzeugenden Tatsachen zu beweisen. Dem Schuldner obliegt es, substantiiert zu bestreiten, dass die entscheidrelevanten Tatsachen, die zur Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung führen, gegeben sind; der Schuldner hat die Einwendungen nach Art. 82 Abs. 2 SchKG substantiiert darzulegen und mit Dokumenten und anderen Beweismitteln zu belegen (Urteil des Bundesgerichts 5A_13/2020 vom 11. Mai 2020 E. 2.4.3). Alle Einwendungen und Einreden gegen die Schuldanerkennung, die zivilrechtliche Bedeutung haben, sind zu hören. Sie sind (gemäss Art. 254 ZPO) grundsätzlich durch Urkunden