NIEL STAEHELIN, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, 3. Aufl. 2021, N. 99 und 113 zu Art. 82 SchKG m.H.). Bei Mängeln muss der Käufer zudem glaubhaft machen, dass er rechtzeitig Mängelrüge erhoben hat. Bei verspäteter Erfüllung muss der Schuldner dartun, dass er vor der Lieferung der Ware gemäss Art. 190 OR vom Vertrag zurückgetreten ist (STAEHELIN, a.a.O., N. 113 zu Art. 82 SchKG).