Die Prüfungszuständigkeit des Rechtsöffnungsgerichts umfasst daher ausschliesslich Fragen im Zusammenhang mit der Tauglichkeit der präsentierten Urkunde als Vollstreckungstitel (vgl. BGE 133 III 645 E. 5.3; Urteil des Bundesgerichts 5A_206/2013 vom 13. Mai 2013 E. 2.2).